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Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft in Ungarn

Von Prof. Dr. Benjamin Illyés

Allgemeine Situation des Landes und der Forstwirtschaft

Ungarn ist eines der kleinsten Länder Europas. Die Landesfläche beträgt 93.000 Quadratkilometer, die Bevölkerungszahl beläuft sich auf 10,3 Mio. Dies entspricht einer Bevölkerungsdichte von 118 Einwohner/km2 (Zum Vergleich: Bayern umfaßt eine Fläche von 70.500 km2 und hat 11 Mio. Einwohner). Ungarns natürliche Gegebenheiten sind günstig für die Land- und Forstwirtschaft. 51% der Landesfläche sind Ackerland, 4% Garten und Obstgarten und 19% Wald. Dieser Anteil soll durch Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen auf 25% angehoben werden.

Im Laufe seiner 1000-jährigen Geschichte baute der ungarische Staat enge wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Beziehungen zu Westeuropa aus. Diese Tendenz änderte sich grundsätzlich nach der politischen Wende 1949. Trotz politischer Einschränkungen konnte sich Ungarn der Demokratie und der Marktwirtschaft - besonders in den 80-er Jahren - wieder annähern. Die Vorbedingungen der Ausbildung einer pluralen demokratischen Gesellschaft wurden aber erst durch den politischen Umbruch 1989 geschaffen.

Durch die grundsätzliche Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse und der Produktionsstruktur wurden erhebliche wirtschaftliche Probleme während der Übergangsperiode verursacht. Das Pro-Kopf-Einkommen ist ziemlich niedrig, es betrug 3.400 USD in 1995. Das Bruttoinlandsprodukt nahm nach einem vorübergehenden Absinken aufgrund der Wirtschaftsstabilisierung wieder zu. 1998 wurden sogar 5,1% Wirtschaftswachstum erreicht. Die Arbeitslosigkeit betrug 1998 nach einer sprunghafter Steigerung 9,5%. Seit 1989 einem katastrophalen Wirtschaftsjahr, näherte sich das Maß der Verschuldung nach 9 Jahre den Kriterien von Maastricht. Die Inflation wird 1999 voraussichtlich zum ersten Mal unter 10% sinken. Auf Grund dieser Tendenzen kann man begründet voraussagen, daß Ungarn die Voraussetzungen für den Beitritt zur EU in absehbarer Zeit erfüllen wird.

Die forstlichen Standorte sind günstig für gemischte Laubwälder. Dieses natürliche Waldgefüge konnte über Jahrhunderte hindurch erhalten werden. Nach 1945 sorgten Ungarns forstliche Fachleute nicht nur für die Erhaltung des Waldvermögens; durch ihre hervorragende Arbeit verbesserte sich die Zusammensetzung und die Produktivität der Wälder. Dazu haben auch Erstaufforstungen auf einer Fläche von 600.000 ha beigetragen. Der hohe Anteil der Nadelhölzer und der Klonpappel wird zwar heute heftig diskutiert dennoch tragen sie zur Deckung des inländischen Holzbedarfes und zur Vermehrung des Einkommens der Einwohner bestimmter Regionen bei.

1997 hat der Export von Holzprodukten den Import im Wert um 22,9 Mrd. HUF (das sind 176 Mio. DM) überschritten; der Import von Produkten der Zellulose- und Papierindustrie hat jedoch Mehrlasten von 69 Mrd. HUF (531 Mio. DM) verursacht - ein Zeichen für die Möglichkeiten vermehrter Wertschöpfung auf diesem Gebiet.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft

Die ungarische Forstwirtschaft entwickelte sich immer im Einklang mit den Hauptrichtlinien der europäischen Forstwirtschaft. König Siegmund hatte bereits in 1426 eine Anordnung über die ordnungsgemäße Nutzung der Wälder getroften. Unter der Habsburg-Herrschaft erließ Maria-Theresia 1769 Ungarns erste Waldordnung. Damit wurden die Grundlagen für eine regelmäßige Waldbewirtschaftung geschaffen. 1808 wurde die Basis der intensiven forstlichen Fachausbildung gelegt. Das Forstgesetz von 1879 hat die Durchführung der Waldbewirtschaftung nach Betriebswerk vorgeschrieben und eine behördliche Forstaufsicht etabliert. 1897 wurde das selbständige forstliche Forschungswesen gegründet.

Das Forstgesetz von 1935 hat zum ersten Mal auch Bestimmungen über den Naturschutz aufgenommen. Nach 1945 sind die Waldflächen über 100 Katastraljoch, das sind 57 ha, in Staatseigentum überführt worden. Nach 1968 wurde die zentral geleitete Planwirtschaft allmählich durch Elemente der Marktwirtschaft abgelöst. Die staatliche Forstwirtschaft fungierte nach 1968 eigentlich im Wettbewerbskreis. Diese Vorgänge haben sich nach der Wende in 1989 beschleunigt.

1996 hat das ungarische Parlament drei grundlegende Gesetze über den Wald und den Waldschutz, über den Naturschutz und über die Jagdwirtschaft verabschiedet.

Das Forstgesetz beinhaltet sehr detaillierte Regelungen. Dies ist auf die Turbulenzen und Probleme der Übergangsperiode zurückzuführen. Im Interesse der Mehrzweckforstwirtschaft müssen heimische Baumarten bei den Aufforstungen bevorzugt werden, die Kahlschlagsflächen wurden eingeschränkt (auf max. 5 ha im Bergland und auf max. 10 ha im Flachland). Auf allen Waldflächen sind die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach verbindlichen Betriebswerken durchzuführen. Deshalb sind Kreiswaldpläne auch unter Einbeziehung von Kleinwaldbesitzen zu erstellen, nach denen alle einzelnen Waldeigentümer - die staatlichen Forstbetriebe eingeschlossen - zu wirtschaften haben. Die Kreiswaldpläne werden von dem behördlichen Forstdienst erstellt.

Das Forstgesetz bestimmt die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Forstdienstes als Behörde. Er hat neben der Planung auch die Nachhaltigkeit und die Fachmäßigkeit der Waldbewirtschaftung zu überprüfen. Alle Jahresbetriebspläne müssen genehmigt werden und unterliegen der Kontrolle, ob sie erfüllt wurden.
Ein wichtiger Teil des Gesetzes ist die Regelung der finanziellen Förderung der Waldverjüngungen.

Das neue Naturschutzgesetz erschwert die Waldbewirtschaftung auf etwa 360.000 ha. Hier nur einige Schwerpunkte: Holzartenwahl, weitere Minderung der Hiebsflächen (max. 3 ha), Vorgaben zu Maßnahmen außerhalb der Vegetationszeit. Eine Besonderheit ist dabei, daß der Naturschutzaufsicht, einer neuen Behörde, umfassende amtliche Befugnisse erteilt wurden. Für die Naturschutzgebiete müssen Verwaltungspläne erstellt werden, wodurch die Abstimmung unterschiedlicher Interessen ermöglicht und die Mehrkosten verteilt werden können.

Ein wesentliches Element des neuen Jagdgesetzes ist, daß das Jagdrecht an das Grundeigentum geknüpft wurde, das Wild jedoch im staatlichen Eigentum ist. Die Mindestfläche des Jagdgebietes ist gesetzlich auf 3.000 ha festgesetzt worden; die Jagdgesellschaften wurden demzufolge grundsätzlich neu organisiert. Auf diesen Gebieten sind verbindlich hauptberufliche Jäger einzustellen. Die Jagdwirtschaft basiert auf Kreisplänen und Jahresplänen. Die fachgerechte der Jagdwirtschaft wird von Jagdinspektoren behördlich kontrolliert.

Ökonomische Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft

Die staatlichen und privaten forstwirtschaftlichen Unternehmen unterliegen marktwirtschaftlichen Bedingungen. Ihre Marktprodukte und Dienstleistungen werden nicht vom Staat gefördert. Die Walderhaltung wird vom Staatshaushalt jährlich mit ca. 500 Mio. HUF (278 HUF/ha Waldfläche = 2,10 DM) gefördert.

Auch die einzelnen staatlichen Forstunternehmen sind Mitbewerber und wirtschaften wie Privatunternehmen. Sie haben ihren Steuerpflichten genau wie die private Unternehmen nachzukommen.

Die Waldverjüngung wird durch einen speziellen Finanzfonds gefördert. Die Waldeigentümer zahlen - je nach Holzart und Waldregion - differenziert festgesetzte Walderhaltungsbeiträge in diesen Fonds ein. Nach Erfüllung der Waldverjüngungen steht ihnen dann eine gesetzmäßig bestimmte finanzielle Förderung zu. Die Waldbauarbeiten werden von den Forstinspektoren übernommen und bestätigt, auch die Verwaltung des Fonds wird von ihnen wahrgenommen. Der Fond verfügt über ca. 3,5 Mrd. HUF (rd. 27 Mio. DM), davon kommen 15% aus dem Staatshaushalt. Die Zweckmäßigkeit dieses Fonds wurde heftig diskutiert und seine Umgestaltung in Gang gesetzt. Oberstes Ziel ist dabei die Stabilisierung der finanziellen Förderung der Waldverjüngungen zur Walderhaltung.

In ähnlicher Weise werden auch Erstaufforstungen gefördert, jedoch werden diese Förderungsbeträge völlig aus dem Staatshaushalt gedeckt. Die Auszahlungen erfolgen nach der Durchführung und der Übernahme der Erstaufforstungen.

Organisation der Forstwirtschaft

Für die Wahrnehmung der behördlichen Funktion und für die Vorbereitung der Regierungsentscheidungen trägt das Ministerium für Landwirtschaft und Landschaftsplanung (FVM) die Verantwortung. Zuständig für die Forstangelegenheiten in diesem Rahmen ist das Landesforstamt mit der Zentrale in Budapest und 10 regionalen Dienststellen.

Die Jagdwirtschaft wird von der Abteilung für Fischerei- und Jagdwesen des Ministeriums für Landwirtschaft und Landschaftsplanung, dem regionale Dienststellen zugeordnet sind, behördlich kontrolliert.

Für die Ausübung der Naturschutzaufsicht ist das Naturschutzamt im Ministerium für Umweltschutz verantwortlich. Behördliche Aufgaben werden von den Direktionen der 9 Nationalparks wahrgenommen.

Parallel mit der politischen Wende wurde entschieden, daß die behördlichen und die wirtschaftlichen Funktionen des Staates voneinander zu trennen sind; auch die Eigentumsfunktion ist zweckmäßigerweise von der wirtschaftlichen Aufgabe zu trennen. Die Waldbewirtschaftung der Staatsforstwirtschaft erfolgt dementsprechend in einer besonderen Organisationsform, die in den folgenden Beiträgen eingehend beschrieben werden.


Prof. Dr. Benjamin Illyés ist Berater der ungarischen Regierung in Forstfragen.