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Satzung
In dieser Satzung wurden weibliche Formen benutzt ("Die 1. Vorsitzende"). Mit dieser Formulierung soll von der Bedeutung immer die entsprechende männliche Form eingeschlossen sein.
PRÄAMBEL
Veränderungen im Verhältnis zwischen Frauen und Männern haben in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, daß Frauen auch in sogenannte klassische Männerberufe vorgedrungen sind. Zu einer noch immer nahezu hundertprozentigen Männerdomäne gehört die Forstwirtschaft. Seit 1986 haben Frauen aus diesem Bereich begonnen, sich zu organisieren und dadurch die beruflich bedingte Isolierung zu durchbrechen. Die Gründung des Vereins "Frauen im Forstbereich" ist ein Baustein des Netzwerks aller Frauen, die aufgebrochen sind, innerhalb der Berufswelt Veränderungen in Richtung auf eine gleichberechtigte Gesellschaft zu bewirken. Der Verein, der insbesondere in Kooperation mit Frauenbeauftragten und Frauenorganisationen seine Ziele zu verwirklichen sucht, gibt sich folgende Satzung (neue, erweiterte Fassung von 2004): |
SATZUNG |
§ 1Name und Sitz
Nr. 1: Der Verein führt den Namen: "Frauen im Forstbereich". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer 2063 eingetragen.
Nr.2: Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein wurde am 25.03.1993 errichtet.
Nr.3: Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Nr.4: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Nr.5: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
§ 2Zweck des Vereins
Nr.1: Zweck des Vereins ist (nach Anlage 1 zu § 48 Abs.2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aus Abschnitt A die Nr. 15): Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Förderung der Zusammenarbeit aller Frauen im Forstbereich.
- Den Einsatz für die Verbesserung der Situation aller Frauen im Forstbereich in Familie, Beruf und Gesellschaft und für die Verwirklichung des im Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebotes.
- Die Vertretung der Interessen der Frauen im Forstbereich gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie gesellschaftlich relevanten Gruppen.
- Die Förderung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die berufliche Förderung sowie die wirtschaftliche und soziale Gleichstellung aller Frauen im Forstbereich.
Nr.2: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr.3: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr.4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr.5: Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. |
§ 3Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. |
§ 4Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. |
§ 5Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 6Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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§ 7Vorstand
Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus:
- der 1. Vorsitzenden
- der 2. Vorsitzenden
- der Schriftführerin
- der Kassenwartin
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
§ 8Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
§ 9Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandsitzung leitet die 1. Vorsitzende, bei deren Abwesenheit die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
§ 10Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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§ 11Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
§ 12Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin.
Das Protokoll wird von der Schriftührerin geführt, ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegbenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. |
§ 13Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mtgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. |
§ 14Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines diese erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. |
§ 15Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr.1:Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nr.2:Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
Terre des Femmes - Menschenrechte für die Frau - e.V.
Postfach 2565
72015 Tübingen
www.frauenrechte.de
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die vorstehende, überarbeitete Satzung wurde am 16.10.2004 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung während des Bundestreffens in Hachenburg verabschiedet.
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